Förderverein Mügelner Kirchen e.V.
 

Satzung

 Satzung des Vereins "Förderverein Mügelner Kirchen e.V."
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Förderverein Mügelner Kirchen e.V.". Er wurde am 26.03.2007 unter Nummer VR 361 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oschatz eingetragen. Der Sitz des Vereins ist die Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden, derzeit Thomas-Müntzer-Straße 5, 04779 Wermsdorf OT Wadewitz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die finanzielle Unterstützung der Evangelisch¬Lutherischen Kirchgemeinde Oschatzer Land bei Erhaltung von drei Kirchen, nämlich der Kirchen Sankt Johannis in Mügeln, Sankt Marien in Altmügeln und Sankt Andreas in Schweta. Die Kirchen stehen unter Denkmalschutz. Ihre Erhaltung überfordert die Leistungskraft der Gemeindeglieder bei weitem. Alle drei Gebäude haben erheblichen Sanierungsbedarf.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein stellt sich die Aufgabe, die denkmalgeschützten und das Ortsbild prägenden Kirchen restaurieren zu helfen, Spendenaktionen zu organisieren und durch Veranstaltungen bewusstseinsbildend in diesem Sinne zu wirken.
§ 4 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und Mittel des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
   1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
   2) Mitglied kann werden,
       a) wer an der Gründungsversammlung teilnimmt und seinen Beitritt durch
           Unterschrift unter der Satzung erklärt.
       b) Über weitere schriftliche Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
   3) Die Mitgliedschaft endet
      a)  mit dem Tode des Mitglieds
      b) durch eine schriftliche Austrittserklärung
      c) durch Ausschluss durch den Vorstand.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss muss schriftlich begründet werden und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Es kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.  Zum endgültigen Ausschluss ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbeitrag zu zahlen. In besonderen sozialen Fällen kann eine Ermäßigung vom Vorstand beschlossen werden. 

§ 6 Finanzen

Mitgliedsbeiträge und Spenden müssen getrennt gebucht werden.
Auf Wunsch des Spenders verpflichtet sich der Vorstand, den Spender nicht öffentlich zu nennen.
Geldbeträge dürfen nur von einer dazu berechtigten Person abgehoben werden.
Zwei Vorstandsmitglieder müssen die Ausgabeanweisung unterzeichnen.  Eine Unterschriftenordnung ist zu erarbeiten.
Die Mittel des Vereins werden auf Vorstandsbeschluss der Evangelisch¬Lutherischen Kirchgemeinde Oschatzer Land zweckgebunden zur Verfügung gestellt. Der Ortsauschüsse können Vorschläge zur Verwendung der Vereinsmittel machen. Der Vereinsvorstand ist an diese Vorschläge nicht gebunden. Die Evangelisch¬Ltherische Kirchgemeinde Oschatzer Land muss dem Verein die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder in angemessener Frist nachweisen.
§ 7 Organe des Vereins
     (1) die Mitgliederversammlung
     (2) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.  Sie beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.  Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, unter dessen Leitung sie stattfindet, mit einer Frist von zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes schriftlich oder in elektronischer Form einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist außerdem vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder dies unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
     a)  Entgegennahme des Jahresberichts, den der Vorstand vorträgt; 

    b) Entgegennahme des Finanzberichts;

    c)  Entlastung des Vorstandes;

    d)  Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags;
    t) Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;
   g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand;
   h)  Wahl von zwei Kassenprüfern für zwei Jahre.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom
Schriftführer und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln. Bei der Vereinsauflösung kann von einer schriftlichen Meinungsäußerung Gebrauch gemacht werden.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht im Sinne des BGB § 26 aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Schatzmeister. Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden Mügeln, Altmügeln und Schweta entsenden zusätzlich je einen Vertreter in den Vorstand des Vereins. Diese Vertreter haben jedoch kein Stimmrecht im Vorstand; sie sind nicht befugt, den Verein nach außen zu vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied  für den Rest der Amtsdauer  des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand kann zur Vorbereitung und Durchführung besonderer Aufgaben Ausschüsse bestellen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, wobei sich unter diesen der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender befinden muss.                                                                       ,
Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind im Innenverhältnis an die Beschlüsse und Weisungen der Vereinsorgane gebunden.
Die Beschlüsse des Vorstandes müssen protokolliert werden.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelisch¬Lutherische Kirchgemeinde Oschatzer Land , vertreten durch den Kirchenvorstand. Es dient auch dann nur der Unterhaltung der Kirchengebäude des Kirchspiels.
§ 11 Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung erhält mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung am 17.November 2023 und der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig ihre Gültigkeit.
Mügeln, 17.11.2023